Am 23.12.2020 trat die neue gesetzliche Änderung zur Maklerprovision in kraft:
Die neue Regelung sieht grundsätzlich vor, dass maximal 50 % der Kosten auf den Käufer übertragen werden dürfen.
Beauftragt der Eigentümer der Immobilie den Makler, wird die Provision fair (50:50) geteilt.
Beauftragt der Käufer den Immobilienmakler mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie, so muss dieser allein für die Kosten aufkommen.
Beauftragen beide Parteien den Immobilienmakler, so wird die Provision fair (50:50) geteilt.
Sollte der Immobilienmakler mit einer der beiden Parteien vereinbart haben, für diese kostenlos tätig zu sein, darf auch von der anderen Partei keine Vergütung verlangt werden.
Das Gesetz bezieht sich explizit auf den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäuser. Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sind von den Bestimmungen ausgenommen.
Die Beauftragung des Maklers muss zudem in Schriftform erfolgen.