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Neue gesetzliche Regelung der Maklerprovision

Am 23.12.2020 trat die neue gesetzliche Änderung zur Maklerprovision in kraft:

Die neue Regelung sieht grundsätzlich vor, dass maximal 50 % der Kosten auf den Käufer übertragen werden dürfen.

  • Beauftragt der Eigentümer der Immobilie den Makler, wird die Provision fair (50:50) geteilt.
  • Beauftragt der Käufer den Immobilienmakler mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie, so muss dieser allein für die Kosten aufkommen.
  • Beauftragen beide Parteien den Immobilienmakler, so wird die Provision fair (50:50) geteilt.
  • Sollte der Immobilienmakler mit einer der beiden Parteien vereinbart haben, für diese kostenlos tätig zu sein, darf auch von der anderen Partei keine Vergütung verlangt werden.
  • Das Gesetz bezieht sich explizit auf den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäuser.   Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sind von den Bestimmungen ausgenommen.
  • Die Beauftragung des Maklers muss zudem in Schriftform erfolgen.


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