Neue gesetzliche Regelung der Maklerprovision
Am 23.12.2020 trat die neue gesetzliche Änderung zur Maklerprovision in kraft:
Die neue Regelung sieht grundsätzlich vor, dass maximal 50 % der Kosten auf den Käufer übertragen werden dürfen.
- Beauftragt der Eigentümer der Immobilie den Makler, wird die Provision fair (50:50) geteilt.
- Beauftragt der Käufer den Immobilienmakler mit der Suche nach einer geeigneten Immobilie, so muss dieser allein für die Kosten aufkommen.
- Beauftragen beide Parteien den Immobilienmakler, so wird die Provision fair (50:50) geteilt.
- Sollte der Immobilienmakler mit einer der beiden Parteien vereinbart haben, für diese kostenlos tätig zu sein, darf auch von der anderen Partei keine Vergütung verlangt werden.
- Das Gesetz bezieht sich explizit auf den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäuser. Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sind von den Bestimmungen ausgenommen.
- Die Beauftragung des Maklers muss zudem in Schriftform erfolgen.
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